§30 SGB VIII EB

Erziehungsbeistandsschaft

Die Erziehungsbeistandschaft wendet sich direkt an Jugendliche bzw. junge Erwachsene (bis zum 21. Lebensjahr) in schwierigen Lebenslagen. Unsere Mitarbeiter*innen unterstützen bei ganz alltäglichen Problemen bis hin zu Krisen und Konflikten, begleiten bei der persönlichen Entwicklung und regen zu einer selbständigen Lebensführung an. Diese Hilfeform bezieht das familiäre Umfeld mit ein und versucht die Vernetzung des jungen Menschen sowohl mit seiner Familie als auch seinem sonstigen sozialen Umfeld, wie z. B. Freunden, Sportvereinen usw. zu erhalten bzw. zu etablieren.

Die Hilfe kann auch als Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung (gemäß § 35a SGB VIII) geleistet werden. Die gesetzliche Voraussetzung ist eine Stellungnahme durch entsprechendes Fachpersonal (z.B. Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychotherapeut).

Die Themen bzw. Schwierigkeiten und Probleme von Kindern und Jugendlichen, aufgrund derer eine solche Hilfe eingesetzt wird, sind so vielfältig, wie das Leben selbst. Dies können Verlusterfahrungen sein wie der Tod eines Elternteils, Trennung und Scheidung der Eltern, aber auch Probleme wie Essstörungen und unverarbeitete Gewalterfahrungen, Schuldistanz, Lernstörungen, sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen und vieles mehr.

Vorrangiges Ziel des Erziehungsbeistandes ist die Unterstützung und Begleitung des jungen Menschen oder jungen Erwachsenen. Soziale und emotionale Kompetenzen werden gezielt gefördert. Es gilt die altersgerechte Verselbständigung unter Erhalt des Familienbezugs und des natürlichen Umfeldes des Jugendlichen zu erreichen