§8a „Insoweit erfahrene Fachkraft“

Seit der Einführung des § 8a SGB VIII sind Jugendämter und freie Träger aufgefordert, miteinander Vereinbarungen abzuschließen, die eine fachliche und koordinierte Zusammenarbeit im Kinderschutz regeln. Bei Gefährdungen ist eine „insoweit erfahrene Fachkraft“, also eine Kinderschutzfachkraft, hinzuzuziehen. Träger, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, müssen dies in den Vereinbarungen .garantieren.

Gleich mehrere unserer Mitarbeiter*innen mit langjähriger Berufserfahrung haben eine zertifizierte Zusatzqualifikation zur Fachkraft und Fachberatung nach §8a/b absolviert, sodass eine Überprüfung und Riskoeinschätzung des Kindeswohls, auch teamübergreifend, jederzeit gewährleistet ist.

Diese Dienstleitung bieten wir auf Honorarbasis auch für andere Träger an.