Leistungen im Rahmen des § 10 JGG

Sozialer Trainingskurs

Der Soziale Trainingskurs ist ein ambulantes Angebot für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende im Sinne des JGG. 
Die Teilnehmer*innen haben unterschiedliche kulturelle Hintergründe, die in der praktischen Arbeit berücksichtigt werden. 
Aufgenommen werden weibliche und männliche Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr sowie Heranwachsende bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Mit der Weisung gemäß § 10 JGG sind die Voraussetzungen zur Aufnahme in den „Sozialen Trainingskurs“ erfüllt.  

Eine Aufnahme in den „Sozialen Trainingskurs“ erfolgt Gruppenweise. Die Teilnahme beträgt in der Regel 3 Monate. 
Der Zugangsweg zur Teilnahme erfolgt über das Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung analog § 36 SGB VIII. 

Das Angebot des „Sozialen Trainingskurs“ verfolgt das Ziel, Jugendliche beim Erlernen notwendiger sozialer Kompetenzen zu unterstützen, Grundlagen zu erarbeiten, auf denen die individuelle Lebenslage des Jugendlichen deutlich verbessert werden kann und neue straffällige Auffälligkeiten nach Möglichkeit vermieden werden. 
Den Jugendlichen soll ein Erfahrungsrahmen geboten werden, in welchem sie orientiert an anderen einen sozialverträglichen Umgang untereinander erlernen können. 

Dies geschieht bestenfalls im gruppendynamischen Prozess unter Anleitung sozialpädagogischer Fachkräfte, die während des Interaktionsprozesses Orientierung bieten und Ressourcen, Konfliktlösungsmöglichkeiten, etc. aufzeigen bzw. vorleben. Das soziale Umfeld des jungen Menschen wird nach Möglichkeit in diesen Prozess mit einbezogen, da es maßgeblich die individuellen Lebensbedingungen des Jugendlichen mit beeinflusst. 
Der Kurs ist nach dem Baukastenprinzip aufgegliedert. Innerhalb von drei Monaten werden Themengebiete bearbeitet, die jeweils in einen individuell zu entwickelnden Bezug des teilnehmenden jungen Menschen gestellt werden. 


Betreuungsweisung

Die Betreuungsweisung (BW) ist ein spezialisiertes Angebot ambulanter Dienstleistungen im Jugendstrafverfahren. Sie ist eine in erster Linie auf Einzelfallhilfe gerichtete Maßnahme und wird vom Jugendgericht angeordnet. Die Betreuungsweisung ist für delinquente Jugendliche im Alter von 14 bis 21 Jahren vorgesehen. Diese haben oft multiple Problemlagen in den Bereichen Elternhaus, Schule/Beruf, Freundeskreis, Freizeit, Drogen, Schulden usw. und sind zum Teil wiederholt strafrechtlich auffällig geworden.

Delinquentes Verhalten Jugendlicher ist oftmals Antwort auf schwierige Lebensverhältnisse und Konflikte, die nicht bewältigt, manchmal nicht erkannt werden.

Daher halten wir es für notwendig, auf die Lebenswelt, das soziale Umfeld sowie die persönlichen Bedürfnisse und Ansprüche der Jugendlichen im pädagogischen Angebot einzugehen.

Die Betreuungsweisung ist eine ambulante Maßnahme nach § 10 JGG (§ 10 Abs. 1 S. 3 Ziff. 5 Jugendgerichtsgesetz).

Das Gericht erteilt dem/der Jugendlichen die Weisung, sich für einen bestimmten Zeitraum der Betreuung einer sozialpädagogischen Fachkraft zu unterstellen.

Der Zeitraum einer Betreuungsweisung bewegt sich in der Regel zwischen 6 und 12 Monaten.